Unser Tipp

Ein Arzt übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf auch dann selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußert gering-fügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend orga-nisatorische und adminis-trative Leistungen für den Praxisbetrieb einer Mit-unternehmerschaft erbringt.

 

(BFH Az: VIII R 4/22)