Impressum

Hess & Partner, Steuerberater

Frau

Kristina Hess

Dipl.-Ök. Steuerberaterin

Anschrift:

Lindlaustraße 2a

53842 Troisdorf

Herr

Christof Hess

Steuerberater*

Telefon:

0 22 41 - 96 30 0

Fax:

0 22 41 - 96 30 30

E-Mail:

info@hess-steuerberater.de

Web:

www.hess-steuerberater.de

 

*Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 216148943

 

Partnerschaftsregister: AG Essen PR 2330

 

Verantwortlich für die Inhalte:

Dipl. - Ökonomin Kristina Hess

Steuerberaterin

Christof Hess

Steuerberater*


Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde verliehen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesländer Niedersachsen für Dipl.-Ök. Kristina Hess und Bayern für Christof Hess)

 

Zuständige Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Gereonstraße 34 - 36

50670 Köln

Telefon:

0221 - 336 43 0

Fax:

0221 - 336 43 43

E-Mail:

mail@stbk-koeln.de

Web:

www.stbk-koeln.de

 

Zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich des Datenschutzes:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Postfach 20 04 44

40102 Düsseldorf

 

Telefon:     0211 - 38424-0

Fax:          0211 - 38424-10

E-Mail:      poststelle@ldi.nrw.de

 

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachfolgenden berufsrechtlichen Regelungen:

• Steuerberatungsgesetz (StBerG)

• Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)

• Berufsordnung (BOStB)

• Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

 

Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingesehen werden. Diese finden Sie auch unter der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de)

 

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Ergo Versicherung AG, 90443 Nürnberg

 

Räumlicher Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland

 

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Unser Tipp

 

Abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung wird nunmehr bundeseinheitlich abgestimmt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten im Rahmen geringfügiger Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Ausschlaggebend war ein BFH-Beschluss Anfang des Jahres ().